folglich die (rückwirkende) revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per Ende Februar 2016 wegen einer Veränderung der Einnahmensituation zum Gegenstand gehabt. Mit einer Verfügung vom 2. August 2016 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 wieder eine Ergänzungsleistung zugesprochen, nachdem sich die Einnahmensituation erneut verändert hatte. Das nach der Erhebung der Einsprache vom 23. August 2016 gegen diese Verfügung eröffnete Einspracheverfahren hat also eine „erstmalige“ Zusprache einer Ergänzungsleistung ab dem 1. Juni 2016 zum Gegenstand gehabt.