1.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit einer Verfügung vom 21. Februar 2016 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 eine Ergänzungsleistung zugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten formell rechtskräftig geworden. Mit einer weiteren Verfügung vom 29. April 2016 hat sie die laufende Ergänzungsleistung revisionsweise rückwirkend per 1. März 2016 wieder aufgehoben und sie hat entsprechend die für die Monate März und April 2016 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2016 eine Einsprache erhoben. Das entsprechende Einspracheverfahren hat