B.g Die Beschwerdegegnerin verwies am 22. Mai 2018 (act. G 29) auf eine Stellungnahme eines Rechtsdienstmitarbeiters vom 31. Oktober 2016, in der geltend gemacht worden war, dass man der Beschwerdeführerin eine Unterstützung beim Aufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit nur für den Fall zugesichert habe, dass die Erfolgsaussichten gut seien. Nachdem man erfahren habe, dass die Aussichten schlecht seien, habe man ein hypothetisches Einkommen anrechnen müssen. B.h Die Beschwerdeführerin liess am 5. Juli 2018 eine weitere Stellungnahme ihres Ehemannes einreichen, laut der dieser bereits erste Erfolge erzielt hatte (act. G 33). Erwägungen 1.