ausgeschlossen. Am 29. April 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres Ehemannes nachreichen (act. G 27). Dieser hatte sich auf den Standpunkt gestellt, seine Vermittlungsfähigkeit wäre fraglich gewesen, wenn er weiterhin eine Arbeitslosenentschädigung hätte beziehen wollen, da er ja die Kinderbetreuung habe übernehmen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm versichert, dass sie ihm gar kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde. Eine Fremdbetreuung für Kinder könne nicht von heute auf morgen organisiert werden. Im Jahr 2017 habe er drei Aufträge mit einem Umsatzvolumen von total 46’480 Franken erhalten.