B.f Die Beschwerdeführerin liess am 27. April 2018 geltend machen (act. G 26), sie könne die Auffassung des Versicherungsgerichtes grundsätzlich durchaus teilen. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdegegnerin aber bezüglich sämtlicher relevanter Umstände jeweils zeitnah informiert worden. Sie habe sich ausdrücklich mit den Plänen des Ehemannes einverstanden erklärt, weshalb dieser dann entsprechend gehandelt habe. Erst im angefochtenen Einspracheentscheid habe sie den Ehemann darauf aufmerksam gemacht, dass er sich bei der Arbeitslosenversicherung melden müsse. Vor diesem Hintergrund erscheine die angedrohte reformatio in peius als