B.e Am 27. Februar 2018 wies das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin (act. G 21), dass möglicherweise anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens ein – nicht privilegiert anrechenbares und damit entsprechend höheres – hypothetisches Taggeld der Arbeitslosenversicherung hätte angerechnet werden müssen. Folglich drohe eine reformatio in peius, weshalb der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde gegeben werde.