B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, das bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte Einkommen sei sogar noch tiefer als im Einspracheentscheid angenommen. B.c Am 31. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 7). B.d Am 8. September 2017 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (act. G 13) und diverse Offerten ihres Ehemannes einreichen (act. G 13.1 bis act. G 13.6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 15).