Natürlich könne aber erst ein realer Ertrag erzielt werden, wenn die Anfangsinvestitionen durch erste Gewinne gedeckt worden seien. Das Vorgehen der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin) sei nicht nur gesetzwidrig, sondern auch kontraproduktiv, denn einerseits fördere sie mit der Anrechnung eines reduzierten hypothetischen Einkommens die selbständige Erwerbstätigkeit, andererseits mache sie den entsprechenden Vorteil aber gleich wieder zunichte, indem sie eine insgesamt zu tiefe Ergänzungsleistung ausrichte.