B.a Am 31. März 2017 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2017 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides „soweit eine weitergehende Leistungspflicht […] verneint wird“ und die Zusprache einer monatlichen Ergänzungsleistung von 5’738.25 Franken für die Zeit ab Juni 2016. Zur Begründung führte er an, die Erfolgsaussichten der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes seien gut; es zeigten sich bereits erste Erfolge. Natürlich könne aber erst ein realer Ertrag erzielt werden, wenn die Anfangsinvestitionen durch erste Gewinne gedeckt worden seien.