Die Kinderbetreuungskosten könnten nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, da der Ehemann der EL-Bezügerin nun ja selbständig erwerbstätig sei. Sie könnten auch nicht als Krankheits- und Behinderungskosten qualifiziert werden, denn weder der abschliessende bundesrechtliche Leistungskatalog noch die – ebenfalls abschliessende – kantonalrechtliche Liste der Krankheits- und Behinderungskosten sähen eine entsprechende Position vor. Im Ergebnis erwiesen sich die angefochtenen Verfügungen deshalb als rechtmässig, weshalb die Einsprache abgewiesen werde. B.