Die EL-Durchführungsstelle habe ihm jedoch „kulanterweise“ nur ein tieferes hypothetisches Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet, um ihm die Chance zu geben, seine Selbständigkeit zu verwirklichen. Obwohl eine angefochtene Verfügung im Einspracheverfahren grundsätzlich auch zu Ungunsten der versicherten Person korrigiert werden könne, werde vorliegend von einer solchen Korrektur abgesehen. Die Kinderbetreuungskosten könnten nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, da der Ehemann der EL-Bezügerin nun ja selbständig erwerbstätig sei.