Zur Begründung machte sie geltend, indem der Ehemann der EL-Bezügerin trotz schlechten Erfolgsaussichten und ohne eine Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, habe er auf den Weiterbezug der Arbeitslosenentschädigung verzichtet. An sich hätte ihm deshalb die Arbeitslosenentschädigung fiktiv weiter angerechnet werden müssen. Die EL-Durchführungsstelle habe ihm jedoch „kulanterweise“ nur ein tieferes hypothetisches Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet, um ihm die Chance zu geben, seine Selbständigkeit zu verwirklichen.