per 1. Januar 2017 auf 4’218 Franken pro Monat (act. G 5.2.21). Am 28. Februar 2017 liess die EL-Bezügerin eine Konkursandrohung einreichen (act. G 5.2.10). Mit einem Entscheid vom 2. März 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 29. April 2016, vom 2. August 2016 und vom 16. September 2016 ab (act. G 5.2.9). Zur Begründung machte sie geltend, indem der Ehemann der EL-Bezügerin trotz schlechten Erfolgsaussichten und ohne eine Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, habe er auf den Weiterbezug der Arbeitslosenentschädigung verzichtet.