G 5.2.27). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Vergütung der Kinderbetreuungskosten und der Kosten für die Haushaltshilfe. Zur Begründung führte er an, es handle sich dabei um behinderungsbedingte Kosten und nicht um Gewinnungskosten, weshalb die EL-Bezügerin über den 29. Februar 2016 hinaus einen Anspruch auf deren Vergütung habe. Am 9. Dezember 2016 teilte die EL- Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mit, dass sie alle drei hängigen Einsprachen in einem Entscheid vereinigen werde (act. G 5.2.22). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte sie die laufende Ergänzungsleistung wegen einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung