A.f Mit einer Verfügung vom 16. September 2016 wies die EL-Durchführungsstelle das (im Rahmen der Einsprache vom 26. Mai 2016 gestellte) Begehren um die Vergütung der Kinderbetreuungs- und Haushaltshilfekosten als Krankheits- und Behinderungskosten ab (act. G 5.1.3). Zur Begründung führte sie aus, die St. Galler Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (VKB) sehe keine Vergütung von Kinderbetreuungskosten vor. Die Haushaltshilfe werde durch den Assistenzbeitrag der EL-Bezügerin entschädigt. Am 17. Oktober 2016 liess die nun anwaltlich vertretene EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16. September 2016 erheben (act. G 5.2.27).