Nachdem der Ehemann der EL-Ansprecherin diverse Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit eingereicht hatte, notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle am 27. Juli 2016 (act. G 5.1.13), man werde dem Ehemann die Chance geben zu beweisen, dass die negativen Prognosen falsch gewesen seien. Dafür werde bei der Anspruchsberechnung das bisherige Nettoerwerbseinkommen angerechnet, bis der tatsächlich erzielte Gewinn höher ausfalle. Mit der Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge werde sich die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte