Er gehe nach wie vor davon aus, dass er in diesem Zeitraum ein Einkommen von 36’000 Franken werde erzielen können. Im ersten Halbjahr werde sich das Einkommen aber wahrscheinlich auf null Franken belaufen. Darin sei kein Widerspruch zu erblicken. Die Ausgaben beliefen sich auf über 30’000 Franken. Am 23. Juni 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle den Ehemann der EL-Ansprecherin auf (act. G 5.1.30), weitere Angaben zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu machen und Belege einzureichen. Dabei führte sie unter anderem aus, sie habe von der Arbeitslosenkasse erfahren, dass diese die selbständige Erwerbstätigkeit wegen schlechten Erfolgsaussichten nicht unterstützt habe.