Am 15. Juni 2016 wies die EL-Durchführungsstelle den Ehemann der EL-Ansprecherin darauf hin (act. G 5.1.32), dass er gegenüber der Beitragsabteilung der Ausgleichskasse ein reines Erwerbseinkommen von 36’000 Franken angegeben habe. Das stimme nicht mit den gegenüber der EL- Durchführungsstelle am 14. Juni 2016 getätigten Angaben überein. Der Ehemann antwortete am 22. Juni 2016 (act. G 5.1.31), seine Angaben gegenüber der Beitragsabteilung hätten sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2017 bezogen. Er gehe nach wie vor davon aus, dass er in diesem Zeitraum ein Einkommen von 36’000 Franken werde erzielen können.