Sie müssten also auch während der Dauer des Bezuges einer Arbeitslosenentschädigung bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden. Da das Geld für die Kinderbetreuung nur für eine Arbeitszeit von 40 Stunden ausreiche, könne der Ehemann seine Arbeitskraft nur während einer sehr eingeschränkten Zeit zur Verfügung stellen, zumal der Arbeitsweg ja bereits in diesen 40 Stunden enthalten sein müsse. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum habe deshalb sogar die Vermittelbarkeit in Frage gestellt. Solange die EL-Durchführungsstelle keine Finanzierung der Kinderbetreuung sicherstelle, könne keine (von der EL- Durchführungsstelle geforderte) stabile Lösung gefunden werden.