A.c Am 26. Mai 2016 ersuchte die EL-Ansprecherin um einen Erlass der am 29. April 2016 verfügten Rückforderung (act. G 5.1.39). Gleichentags erhob sie allerdings auch einen „Widerspruch“ gegen die Verfügung vom 29. April 2016 (act. G 5.1.35). Sie machte geltend, die EL-Durchführungsstelle habe gegen das Datenschutzgesetz verstossen, indem sie Daten mit der Arbeitslosenkasse ausgetauscht habe. Die Kosten für die Kinderbetreuung seien keine Lohngewinnungskosten, sondern behinderungsbedingte Kosten. Sie müssten also auch während der Dauer des Bezuges einer Arbeitslosenentschädigung bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden.