Er werde die Rückforderung mit seinem Freizügigkeitskapital begleichen. Mit einer Verfügung vom 29. April 2016 hob die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. März 2016 infolge eines Einnahmenüberschusses auf (Anrechnung der Arbeitslosenentschädigung des Ehemannes; act. G 5.1.44). Sie forderte die bereits ausbezahlte Ergänzungsleistung für die Monate März und April 2016 im Gesamtbetrag von 6’482 Franken zurück.