A.b Am 1. März 2016 teilte der Ehemann der EL-Bezügerin mit (vgl. act. G 5.1.48), dass er seine Arbeitsstelle definitiv per Ende Februar 2016 verloren habe. Er plane nun, sich selbständig zu machen und frage sich deshalb, ob die EL-Durchführungsstelle ihm den Bezug seines Freizügigkeitskapitals der beruflichen Vorsorge „anlasten“ würde. Er werde sich nun jedenfalls bei der Arbeitslosenversicherung anmelden. Am 29. März © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte