Dieser Betrag belief sich auf 39’201 Franken. Davon zog die EL-Durchführungsstelle 3’540 Franken für Sozialversicherungsabzüge und 9’660 Franken für Berufsauslagen ab. Unter Berücksichtigung der sogenannten Privilegierung ergab sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 16’334 Franken (vgl. act. G 5.1.58 f.).