Zur Begründung führte sie unter anderem an, sie habe als provisorisches Erwerbseinkommen des Ehemannes den auf ein Jahr hochgerechneten Betrag des bisherigen Erwerbseinkommens angerechnet. Als Gewinnungskosten habe sie die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und der Summe des Assistenzbeitrages und der Hilflosenentschädigung berücksichtigt. Mit einer Verfügung vom 21. Februar 2016 rechnete die EL- Durchführungsstelle nun definitiv den auf ein Jahr hochgerechneten Betrag des bisherigen Erwerbseinkommens an (act. G 5.1.61). Dieser Betrag belief sich auf 39’201 Franken.