Für die Dauer des Bezuges einer Arbeitslosenentschädigung könnten die Kinderbetreuungskosten nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden. Mit einer Verfügung vom 20. Februar 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin für den Monat Dezember 2015 eine Ergänzungsleistung von 4’151 Franken und für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 eine solche von 4’179 Franken pro Monat zu (act. G 5.1.60). Zur Begründung führte sie unter anderem an, sie habe als provisorisches Erwerbseinkommen des Ehemannes den auf ein Jahr hochgerechneten Betrag des bisherigen Erwerbseinkommens angerechnet.