Mittelfristig müsse ein Einnahmenüberschuss angestrebt werden. Die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten werde jedenfalls neu überprüft, sobald die Tochter etwas älter und damit auch selbständiger sei. Der Ehemann der EL-Ansprecherin sei verpflichtet, sich ab März 2016 als 100 Prozent vermittlungsfähig bei der Arbeitslosenkasse zu melden. Für die Dauer des Bezuges einer Arbeitslosenentschädigung könnten die Kinderbetreuungskosten nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden.