Teilzeitstelle suchen müssen, was den EL-Anspruch in die Höhe treiben werde. Am 16. Februar 2016 wies eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle den Ehemann der EL-Ansprecherin darauf hin (act. G 5.1.62), dass angesichts der besonderen Umstände bei der Anspruchsberechnung die Differenz zwischen den tatsächlichen Kinderbetreuungskosten und der Summe des Assistenzbeitrages und der Hilflosenentschädigung als Lohngewinnungskosten berücksichtigt werde. Das gelte aber nur, wenn der Ehemann der EL-Ansprecherin eine Arbeitsstelle habe, an der er einen guten Verdienst erziele. Mittelfristig müsse ein Einnahmenüberschuss angestrebt werden.