{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "ee50cf6281e5a87b7d8b2d9625964475"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. 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Februar 2016 unangefochten formell\nrechtskräftig und damit verbindlich geworden ist. Jedenfalls erweist sich die\nNotwendigkeit einer funktionierenden Kinderbetreuungslösung als für die\nBeantwortung der Frage irrelevant, ob der Entscheid, eine selbständige\nErwerbstätigkeit aufzunehmen, betriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvoll gewesen ist.\n\n2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigen auch\nvertrauensschutzrechtliche Überlegungen keine Abweichung von der gesetzlichen\nRegelung. Die Beschwerdegegnerin hat zwar verschiedentlich erklärt, den Ehemann\nder Beschwerdeführerin mit einer „kulanten“ Anspruchsberechnung bei der Aufnahme\nder selbständigen Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Diese Zusicherungen sind\nzunächst mit einem Vorbehalt versehen gewesen, denn die Beschwerdegegnerin hat\nihren Entscheid von den Ergebnissen der Abklärungen des regionalen\nArbeitsvermittlungszentrums betreffend die Erfolgsaussichten der selbständigen\nErwerbstätigkeit abhängig gemacht. Nachdem diese bekannt gewesen sind, hat sie ein\n„teilweises“ Entgegenkommen zugesichert, nämlich die Anrechnung eines\nhypothetischen Erwerbseinkommens anstelle einer weit höheren hypothetischen\nArbeitslosenentschädigung (was einen um etwa 55’000 Franken pro Jahr\nbeziehungsweise über 4’500 Franken pro Monat höheren Ausgabenüberschuss zur\nFolge gehabt hat, denn die Beschwerdegegnerin hat anstelle einer hypothetischen\nArbeitslosenentschädigung von knapp 70’000 Franken nur ein hypothetisches\nErwerbseinkommen von gut 16’000 Franken angerechnet). Eine darüber\nhinausgehende Zusicherung, die einen Vertrauensschutz auslösen könnte, ist in den\nAkten nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin\nsein Handeln gar nicht von einer Zusicherung der Beschwerdegegnerin abhängig\ngemacht hat, denn er hatte seinen Entscheid, sich selbständig zu machen, längst\ngefällt, bevor die Beschwerdegegnerin ihm eine Unterstützung mittels einer „kulanten“\nBerechnung angekündigt hatte.\n\n2.5 Die von der Beschwerdegegnerin gewährte „Kulanz“ muss als rechtswidrig\nqualifiziert werden, denn dem Sozialversicherungsrecht ist jede Form von „Kulanz“\nfremd, da eine solche sowohl gegen das Legalitätsprinzip als auch gegen das\nGleichbehandlungsgebot verstossen würde. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet,\ndas materielle Recht im Einzelfall objektiv anzuwenden, was eine „Kulanz“ zum\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorneherein ausschliesst. Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin denn\nauch selbst eingesehen, dass sie an sich verpflichtet gewesen wäre, anstelle eines\nhypothetischen Erwerbseinkommens eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung\nanzurechnen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin infolge der Aufnahme der\nselbständigen Erwerbstätigkeit nicht auf einen Lohn, sondern auf den Weiterbezug der\nArbeitslosenentschädigung verzichtet hatte. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch\nim angefochtenen Einspracheentscheid explizit erwähnt, dass sie ihre insofern\nrechtswidrige Verfügung vom 2. August 2016 im Sinne einer sogenannten reformatio in\npeius hätte korrigieren müssen. Weshalb sie dann doch davon abgesehen hat, lässt\nsich nicht nachvollziehen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich in\ndiesem Punkt jedenfalls als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben ist. Die\nErgänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Juni 2016 muss unter Berücksichtigung einer\nhypothetischen Arbeitslosenentschädigung anstelle eines hypothetischen\nErwerbseinkommens aus einer (hypothetischen) unselbständigen Erwerbstätigkeit neu\nberechnet werden. Die Sache wird zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin\nzurückgewiesen. Diese wird vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen zu einer\nerheblichen Reduktion der Ergänzungsleistung und zu einer entsprechenden\nRückforderung führen, weshalb das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin am\n27. Februar 2018 eine reformatio in peius angedroht und ihr die Gelegenheit zum\nBeschwerderückzug gegeben hat. Von diesem Recht hat die Beschwerdeführerin\nallerdings keinen Gebrauch gemacht. Der vom Rechtsvertreter in der Folge\ngewünschte Austausch betreffend die massgebenden juristischen Überlegungen ist\nnicht möglich gewesen, da das Versicherungsgericht damit seinen Entscheid\nvorweggenommen und sich dadurch in die Lage versetzt hätte, gar nicht mehr über die\nBeschwerde entscheiden zu dürfen. Das muss dem seit Jahren im\nSozialversicherungsrecht tätigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bewusst\ngewesen sein.\n\n2.6 Die Frage, ob sich der Restanspruch auf weitere Taggeldleistungen des\nEhemannes der Beschwerdeführerin im Zuge der Fiktion des Weiterbezuges der\nArbeitslosenentschädigung fiktiv reduziert, gehört nicht zum Gegenstand dieses\nBeschwerdeverfahrens. Im Sinne eines obiter dictum ist aber darauf hinzuweisen, dass\nkeine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine entsprechend konsequente Anwendung\nder Fiktion sprechen würden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}