{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "ee50cf6281e5a87b7d8b2d9625964475"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. 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Dieser Aussicht sind die Chancen, als Angestellter ein existenzsicherndes\nEinkommen erzielen zu können, gegenüberzustellen. Diese Chancen müssen als gut\nbezeichnet werden, denn der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte als erfahrener\nAussendienstmitarbeiter innert kurzer Zeit wieder eine Anstellung finden können. Als\nselbständiger Berater im Bereich des Qualitätsmanagements hat er dagegen zuerst\neinmal einen neuen Kundenkreis erschliessen und sich dabei in einem Markt\nbehaupten müssen, in dem bekanntlich diverse – teils grosse und finanzstarke –\nUnternehmen um Aufträge kämpfen. Laut den Einschätzungen des „ESW Basis\nSeminar“ und des „Jungunternehmenszentrum“ hat die Aussicht des Ehemannes der\nBeschwerdeführerin, die wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Projektes einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit in einem ökonomisch sinnvollen Zeitrahmen\nsicherzustellen, schlecht gestanden, weshalb das regionale Arbeitsvermittlungszentrum\nkeine Arbeitslosenentschädigung während der Planungsphase ausgerichtet hat. Auf die\nFrage der Beschwerdegegnerin, weshalb er dennoch vom Erfolg seines Projektes einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit überzeugt sei, hat der Ehemann der\nBeschwerdeführerin nur unspezifische Angaben machen können: „Beziehungsnetz,\nErfahrungsnachweis, Geschäftsmodell, positive Einstellung“ (act. G 5.1.22–2). Schon\nwenige Monate nach der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit hat der\nEhemann der Beschwerdeführerin zwei Konkursandrohung wegen Schulden im Betrag\nvon insgesamt über 40’000 Franken erhalten (act. G 1.4 f.). Der Konkurs hat jedoch\noffenbar abgewendet werden können und es ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin\nwohl auch gelungen, sich mehrere Aufträge zu sichern. Bis zum Abschluss des\nSchriftenwechsels in diesem Beschwerdeverfahren, der rund zwei Jahre nach der\nAufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt ist, hat der Ehemann der\nBeschwerdeführerin allerdings nur diverse Offerten und\n„Zusammenarbeitsvereinbarungen“ (grösstenteils nicht unterzeichnet), aber keinen\neinzigen stichhaltigen Beleg dafür eingereicht, dass er mit seiner selbständigen\nErwerbstätigkeit nun doch noch – wider Erwarten – erste namhafte Erfolge erzielt hätte.\nDie Angaben des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift zur Zahl der Aufrufe der\nWebsite des Ehemannes der Beschwerdeführerin deuten ebenfalls auf eine geringe\nNachfrage hin, denn 580 Aufrufe in neun Monaten sind durchschnittlich gerade einmal\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\netwas mehr als 50 Aufrufe pro Monat; wenn man die Aufrufe durch Maschinen (sog.\n„Bots“) abzieht, verbleiben lediglich 400 Aufrufe total respektive knapp 45 Aufrufe pro\nMonat. Daraus hat sich gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift bloss eine\nOffertanfrage ergeben. Die Website wird offenbar auch nicht gepflegt. Die Kategorie\n„Newsblog“ enthält nur zwei Einträge, nämlich einen vom Oktober 2016 und einen vom\nApril 2017 (aufgerufen am 3. Juli 2018). Zusammenfassend besteht kein Grund zur\nAnnahme, die Einschätzungen der Wirtschaftsprüfer vom Frühjahr 2016, die die\nGrundlage für den Entscheid des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums gebildet\nhaben, keine Taggelder während der Planungsphase auszurichten, seien falsch\ngewesen. Die Erfolgsaussichten der selbständigen Erwerbstätigkeit müssen unter\nBerücksichtigung sämtlicher Umstände als schlecht bezeichnet werden. Die\nAussichten, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes\nEinkommen erzielen zu können, haben folglich deutlich schlechter gestanden als die\nChancen, eine Anstellung als Arbeitnehmer zu finden. Der Entscheid des Ehemannes\nder Beschwerdeführerin zu versuchen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen,\nist unter diesen Umständen betriebswirtschaftlich-ökonomisch nicht sinnvoll gewesen.\nErgänzungsleistungsrechtlich ist dieser Entscheid deshalb als ein Verzicht auf die\nArbeitslosenentschädigung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren (vgl.\nzum Ganzen auch den Entscheid EL 2017/28 des St. Galler Versicherungsgerichtes\nvom 4. Juni 2018, E. 2.2).\n\n2.3 Daran ändert der Umstand, dass die Betreuung der im März 2014 geborenen\nTochter die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erschwert hat, nichts, denn diese\nErschwernis hat sich sowohl auf eine unselbständige als auch auf die selbständige\nErwerbstätigkeit ausgewirkt. Als unselbständig Erwerbstätiger wäre der Ehemann der\nBeschwerdeführerin wohl am ehesten wieder im Aussendienst tätig gewesen, was\nbedeutet, dass er sich seine Arbeitszeit ähnlich flexibel wie bei einer selbständigen\nErwerbstätigkeit hätte einteilen können. Das ist aber nicht entscheidend, denn die\nBeschwerdeführerin bezieht einen Assistenzbeitrag, der auch die Kosten für eine\nKinderbetreuung abdeckt. Folglich hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin gar\nnicht allein um die Kinderbetreuung kümmern müssen. Ob es zulässig gewesen ist, in\nden Monaten Dezember 2015 bis und mit Februar 2016 zusätzlich\n„Gewinnungskosten“ von 7’500 Franken für die Kinderbetreuung zu berücksichtigen,\nist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, da die entsprechende\n\n"}