{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "ee50cf6281e5a87b7d8b2d9625964475"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. 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Juni 2016 zugesprochenen Ergänzungsleistung. Der\nentsprechende Entscheid ist also offenkundig angefochten worden. Der\nBeschwerdeschrift lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die\nKosten der Kinderbetreuung vergütet haben will. Das kann auf zwei Arten interpretiert\nwerden: Entweder will die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuungskosten bei der\nBerechnung der jährlichen Ergänzungsleistung berücksichtigt haben oder sie will\nentsprechende Krankheits- und Behinderungskosten vergütet erhalten. Angesichts des\nUmstandes, dass die Beschwerdegegnerin alle drei Entscheide in einen einzigen\nEinspracheentscheid „verpackt“ und dadurch die separate Anfechtbarkeit dieser drei\nEntscheide etwas „verschleiert“ hat, wäre es wohl überspitzt formalistisch, wenn nun\nder Beschwerdeführerin vorgeworfen würde, sie habe sich nicht explizit genug gegen\ndie Abweisung ihres Begehrens um die Vergütung der Kinderbetreuungskosten als\nKrankheits- und Behinderungskosten (Verfügung vom 16. September 2016) gewendet.\nDeshalb ist die Beschwerde weit zu interpretieren, das heisst es ist davon auszugehen,\ndass sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Abweisung ihres Begehrens um die\nVergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gewendet hat. Auch dieser\nEntscheid ist folglich angefochten. Die Beschwerde enthält aber keine Ausführungen,\ndie als eine Nichteinverständniserklärung in Bezug auf die am 29. April 2016 verfügte\nrevisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per 1. März 2016 (samt\nRückforderung) interpretiert werden könnte. Der entsprechende Entscheid im\nEinspracheentscheid vom 2. März 2017 gehört folglich nicht zum Gegenstand dieses\nBeschwerdeverfahrens; er ist unangefochten formell rechtskräftig geworden (womit das\nfrüher gestellte Erlassgesuch nun durch die Beschwerdegegnerin zu behandeln sein\ndürfte). Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich also auf die Prüfung der\nRechtmässigkeit der „erstmaligen“ Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung mit\nWirkung ab dem 1. Juni 2016 und auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der Abweisung\ndes Begehrens um die Vergütung von Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und\nBehinderungskosten. Obwohl diese beiden Entscheide wegen der bereits im\nEinspracheverfahren erfolgten Vereinigung in einem einzigen Urteil zu eröffnen sein\nwerden, bewahren sie weiterhin ihre Unabhängigkeit. Der Beschwerdeführerin steht es\nalso frei, keinen, nur einen oder beide Entscheide beim Bundesgericht anzufechten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVor diesem Hintergrund werden die beiden Gegenstände nachfolgend – in den\nErwägungen und im Dispositiv – soweit möglich getrennt behandelt.\n\n2.\n\n2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten\nAusgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Zweck\nder Ergänzungsleistung besteht also in der Deckung eines tatsächlichen finanziellen\nBedarfs. Dementsprechend gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung die\ntatsächlichen Ausgaben und Einnahmen zu berücksichtigen sind (Art. 10 f. ELG). Der\nArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor: Bei der\nAnspruchsberechnung sind auch Einnahmen und Vermögenswerte anzurechnen, auf\ndie verzichtet worden ist. Das bedeutet, dass real nicht (mehr) vorhandene\nVermögenswerte oder real nicht (mehr) erzielte Einnahmen so angerechnet werden, als\nwären sie (noch) vorhanden beziehungsweise als würden sie (noch) erzielt. Statt auf\nden tatsächlichen Sachverhalt (nicht vorhandenes Vermögen oder nicht erzielte\nEinnahme) wird also auf einen fiktiven Sachverhalt abgestellt, denn es wird fingiert, der\nfragliche Vermögenswert sei (noch) vorhanden respektive die fragliche Einnahme werde\n(noch) erzielt. In der Verwaltungspraxis wird eine entsprechende Fiktion als\nhypothetisches Vermögen oder als hypothetisches Einkommen bezeichnet. Mit der\nAnrechnung von hypothetischen Einnahmen kann verhindert werden, dass die\nAllgemeinheit (die die Ergänzungsleistung über die Steuern finanziert) einen Bedarf\ndecken muss, der nur deshalb entstanden ist, weil der EL-Ansprecher oder der EL-\nBezüger auf einen Vermögenswert oder auf eine Einnahme verzichtet hat, mit dem\nbeziehungsweise mit der er diesen Bedarf aus eigenen Mitteln hätte decken können.\nDer Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG will also einen EL-spezifisch betrachtet\nrechtsmissbräuchlichen Bezug von Ergänzungsleistungen verhindern.\n\n2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich vor dem Ablauf der Rahmenfrist\nzum Leistungsbezug und vor der Erschöpfung seines Taggeldanspruchs vom Bezug\neiner Arbeitslosenentschädigung abgemeldet, um eine selbständige Erwerbstätigkeit\naufzunehmen. Für die Beantwortung der Frage, ob darin eine Verzichtshandlung im\nSinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu erblicken ist, ist entscheidend, ob dieser Schritt\nbetriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvoll gewesen ist. Die Aussicht auf eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}