{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "ee50cf6281e5a87b7d8b2d9625964475"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2018, EL 2017/13).Entscheid vom 18. Juli 2018"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:59:28", "Checksum": "f966150c77754105b9d68df700c935d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.07.2018 EL 2017/13\nRegeste:\nArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2018, EL 2017/13).Entscheid vom 18. Juli 2018\n\nausgeschlossen. Am 29. April 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme\nihres Ehemannes nachreichen (act. G 27). Dieser hatte sich auf den Standpunkt\ngestellt, seine Vermittlungsfähigkeit wäre fraglich gewesen, wenn er weiterhin eine\nArbeitslosenentschädigung hätte beziehen wollen, da er ja die Kinderbetreuung habe\nübernehmen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm versichert, dass sie ihm gar\nkein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde. Eine Fremdbetreuung für\nKinder könne nicht von heute auf morgen organisiert werden. Im Jahr 2017 habe er drei\nAufträge mit einem Umsatzvolumen von total 46’480 Franken erhalten. Wenn er\nweiterhin eine Anstellung gesucht hätte, wären seine Taggelder mittlerweile erschöpft\nund er hätte kaum noch eine Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Mittelfristig erweise sich\nsein Entschluss zur Selbständigkeit folglich als richtig.\n\nB.g Die Beschwerdegegnerin verwies am 22. Mai 2018 (act. G 29) auf eine\nStellungnahme eines Rechtsdienstmitarbeiters vom 31. Oktober 2016, in der geltend\ngemacht worden war, dass man der Beschwerdeführerin eine Unterstützung beim\nAufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit nur für den Fall zugesichert habe, dass die\nErfolgsaussichten gut seien. Nachdem man erfahren habe, dass die Aussichten\nschlecht seien, habe man ein hypothetisches Einkommen anrechnen müssen.\n\nB.h Die Beschwerdeführerin liess am 5. Juli 2018 eine weitere Stellungnahme ihres\nEhemannes einreichen, laut der dieser bereits erste Erfolge erzielt hatte (act. G 33).\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit einer Verfügung vom 21.\nFebruar 2016 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 eine Ergänzungsleistung\nzugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten formell rechtskräftig geworden. Mit\neiner weiteren Verfügung vom 29. April 2016 hat sie die laufende Ergänzungsleistung\nrevisionsweise rückwirkend per 1. März 2016 wieder aufgehoben und sie hat\nentsprechend die für die Monate März und April 2016 ausgerichteten\nErgänzungsleistungen zurückgefordert. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26.\nMai 2016 eine Einsprache erhoben. Das entsprechende Einspracheverfahren hat\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfolglich die (rückwirkende) revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per Ende\nFebruar 2016 wegen einer Veränderung der Einnahmensituation zum Gegenstand\ngehabt. Mit einer Verfügung vom 2. August 2016 hat die Beschwerdegegnerin der\nBeschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 wieder eine Ergänzungsleistung\nzugesprochen, nachdem sich die Einnahmensituation erneut verändert hatte. Das nach\nder Erhebung der Einsprache vom 23. August 2016 gegen diese Verfügung eröffnete\nEinspracheverfahren hat also eine „erstmalige“ Zusprache einer Ergänzungsleistung ab\ndem 1. Juni 2016 zum Gegenstand gehabt. Mit einer Verfügung vom 16. September\n2016 hat die Beschwerdegegnerin ein Gesuch der Beschwerdeführerin um die\nVergütung von Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten\nabgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2016 eine\nEinsprache erhoben. Das entsprechende Einspracheverfahren hat folglich die Frage\nzum Inhalt gehabt, ob die Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und\nBehinderungskosten zu vergüten seien. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die\ndrei Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 29. April 2016, vom 2.\nAugust 2016 und vom 16. September 2016 drei verschiedene Gegenstände betroffen\nhaben, weshalb die Beschwerdegegnerin an sich drei Einspracheentscheide hätte\nerlassen müssen. Sie hat die drei Einspracheverfahren aber vereinigt und nur einen\nEinspracheentscheid erlassen, mit dem sie alle drei Einsprachen abgewiesen hat. Das\nbedeutet aber nicht, dass die drei Verfahrensgegenstände (revisionsweise Aufhebung\nder Ergänzungsleistung per 1. März 2016, Zusprache einer Ergänzungsleistung ab 1.\nJuni 2016, Abweisung eines Begehrens um die Vergütung von Krankheits- und\nBehinderungskosten) dadurch zu einem einzigen Gegenstand „verschmolzen“ wären,\ndenn für eine solche „Verschmelzung“ von verschiedenen Verfahrensgegenständen\nfehlt eine gesetzliche Grundlage. Die drei Verfahrensgegenstände sind also\nvoneinander unabhängig geblieben, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid\nvom 2. März 2017 bei genauer Betrachtung drei Entscheide enthält. Daraus folgt, dass\njeder dieser drei Entscheide separat anfechtbar gewesen ist. Die Beschwerdeführerin\nhat nicht nur entweder keinen oder aber alle drei Entscheide, sondern auch bloss einen\noder zwei der drei Entscheide anfechten können.\n\n1.2 Für die Bestimmung des Gegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens\nmuss folglich mittels einer Interpretation der Beschwerdeschrift vom 31. März 2017\ngeprüft werden, welche Entscheide im Einspracheentscheid vom 2. März 2017 die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}