{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "ee50cf6281e5a87b7d8b2d9625964475"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. 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März 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen\ndie Verfügungen vom 29. April 2016, vom 2. August 2016 und vom 16. September\n2016 ab (act. G 5.2.9). Zur Begründung machte sie geltend, indem der Ehemann der\nEL-Bezügerin trotz schlechten Erfolgsaussichten und ohne eine Unterstützung durch\ndie Arbeitslosenversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe,\nhabe er auf den Weiterbezug der Arbeitslosenentschädigung verzichtet. An sich hätte\nihm deshalb die Arbeitslosenentschädigung fiktiv weiter angerechnet werden müssen.\nDie EL-Durchführungsstelle habe ihm jedoch „kulanterweise“ nur ein tieferes\nhypothetisches Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet, um\nihm die Chance zu geben, seine Selbständigkeit zu verwirklichen. Obwohl eine\nangefochtene Verfügung im Einspracheverfahren grundsätzlich auch zu Ungunsten der\nversicherten Person korrigiert werden könne, werde vorliegend von einer solchen\nKorrektur abgesehen. Die Kinderbetreuungskosten könnten nicht als\nGewinnungskosten berücksichtigt werden, da der Ehemann der EL-Bezügerin nun ja\nselbständig erwerbstätig sei. Sie könnten auch nicht als Krankheits- und\nBehinderungskosten qualifiziert werden, denn weder der abschliessende\nbundesrechtliche Leistungskatalog noch die – ebenfalls abschliessende –\nkantonalrechtliche Liste der Krankheits- und Behinderungskosten sähen eine\nentsprechende Position vor. Im Ergebnis erwiesen sich die angefochtenen Verfügungen\ndeshalb als rechtmässig, weshalb die Einsprache abgewiesen werde.\n\nB.\n\nB.a Am 31. März 2017 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin)\neine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2017 erheben (act. G\n1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides\n„soweit eine weitergehende Leistungspflicht […] verneint wird“ und die Zusprache einer\nmonatlichen Ergänzungsleistung von 5’738.25 Franken für die Zeit ab Juni 2016. Zur\nBegründung führte er an, die Erfolgsaussichten der selbständigen Erwerbstätigkeit des\nEhemannes seien gut; es zeigten sich bereits erste Erfolge. Natürlich könne aber erst\nein realer Ertrag erzielt werden, wenn die Anfangsinvestitionen durch erste Gewinne\ngedeckt worden seien. Das Vorgehen der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin) sei nicht nur gesetzwidrig, sondern auch kontraproduktiv, denn\neinerseits fördere sie mit der Anrechnung eines reduzierten hypothetischen\nEinkommens die selbständige Erwerbstätigkeit, andererseits mache sie den\nentsprechenden Vorteil aber gleich wieder zunichte, indem sie eine insgesamt zu tiefe\nErgänzungsleistung ausrichte.\n\nB.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Mai 2017 die Abweisung der\nBeschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, das bei der\nAnspruchsberechnung berücksichtigte Einkommen sei sogar noch tiefer als im\nEinspracheentscheid angenommen.\n\nB.c Am 31. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege\nbewilligt (act. G 7).\n\nB.d Am 8. September 2017 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten\n(act. G 13) und diverse Offerten ihres Ehemannes einreichen (act. G 13.1 bis act. G\n13.6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 15).\n\nB.e Am 27. Februar 2018 wies das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin\ndarauf hin (act. G 21), dass möglicherweise anstelle eines hypothetischen\nErwerbseinkommens ein – nicht privilegiert anrechenbares und damit entsprechend\nhöheres – hypothetisches Taggeld der Arbeitslosenversicherung hätte angerechnet\nwerden müssen. Folglich drohe eine reformatio in peius, weshalb der\nBeschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der\nBeschwerde gegeben werde.\n\nB.f Die Beschwerdeführerin liess am 27. April 2018 geltend machen (act. G 26), sie\nkönne die Auffassung des Versicherungsgerichtes grundsätzlich durchaus teilen. Im\nvorliegenden Fall sei die Beschwerdegegnerin aber bezüglich sämtlicher relevanter\nUmstände jeweils zeitnah informiert worden. Sie habe sich ausdrücklich mit den Plänen\ndes Ehemannes einverstanden erklärt, weshalb dieser dann entsprechend gehandelt\nhabe. Erst im angefochtenen Einspracheentscheid habe sie den Ehemann darauf\naufmerksam gemacht, dass er sich bei der Arbeitslosenversicherung melden müsse.\nVor diesem Hintergrund erscheine die angedrohte reformatio in peius als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}