{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "ee50cf6281e5a87b7d8b2d9625964475"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. 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Juli 2018\n\nSachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle forderte ihn in der Folge auf, eine\nZusammenstellung der in den nächsten Monaten zu erwartenden Einnahmen und\nAusgaben einzureichen, damit die Ergänzungsleistung ab Juni 2016 neu berechnet\nwerden könne (act. G 5.1.33). Der Ehemann gab am 14. Juni 2016 an, während der\nersten Monate werde er wohl kein Einkommen erzielen, da er grössere Aufträge mit\neiner entsprechend langen Laufzeit abwickeln werde. Bis Ende Jahr rechne er mit drei\nbis sechs Aufträgen in einer Grössenordnung von 5’000–10’000 Franken. Das seien\naber nur Mutmassungen. Am 15. Juni 2016 wies die EL-Durchführungsstelle den\nEhemann der EL-Ansprecherin darauf hin (act. G 5.1.32), dass er gegenüber der\nBeitragsabteilung der Ausgleichskasse ein reines Erwerbseinkommen von 36’000\nFranken angegeben habe. Das stimme nicht mit den gegenüber der EL-\nDurchführungsstelle am 14. Juni 2016 getätigten Angaben überein. Der Ehemann\nantwortete am 22. Juni 2016 (act. G 5.1.31), seine Angaben gegenüber der\nBeitragsabteilung hätten sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2017\nbezogen. Er gehe nach wie vor davon aus, dass er in diesem Zeitraum ein Einkommen\nvon 36’000 Franken werde erzielen können. Im ersten Halbjahr werde sich das\nEinkommen aber wahrscheinlich auf null Franken belaufen. Darin sei kein Widerspruch\nzu erblicken. Die Ausgaben beliefen sich auf über 30’000 Franken. Am 23. Juni 2016\nforderte die EL-Durchführungsstelle den Ehemann der EL-Ansprecherin auf (act. G\n5.1.30), weitere Angaben zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu machen und\nBelege einzureichen. Dabei führte sie unter anderem aus, sie habe von der\nArbeitslosenkasse erfahren, dass diese die selbständige Erwerbstätigkeit wegen\nschlechten Erfolgsaussichten nicht unterstützt habe. Der Ehemann der EL-\nAnsprecherin habe gegenüber der EL-Durchführungsstelle ebenfalls angegeben, dass\nihm Wirtschaftsspezialisten keine gute Prognose gestellt hätten. Unter diesen\nUmständen werde die EL-Durchführungsstelle die Anrechnung eines hypothetischen\nErwerbseinkommens prüfen müssen. Nachdem der Ehemann der EL-Ansprecherin\ndiverse Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit eingereicht hatte,\nnotierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle am 27. Juli 2016 (act. G\n5.1.13), man werde dem Ehemann die Chance geben zu beweisen, dass die negativen\nPrognosen falsch gewesen seien. Dafür werde bei der Anspruchsberechnung das\nbisherige Nettoerwerbseinkommen angerechnet, bis der tatsächlich erzielte Gewinn\nhöher ausfalle. Mit der Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge werde sich die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFamilie gut eineinhalb Jahre über Wasser halten können. Mit einer Verfügung vom 2.\nAugust 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin mit Wirkung ab\ndem 1. Juni 2016 eine monatliche Ergänzungsleistung von 4’179 Franken zu (act. G\n5.1.11). Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie (wie für die Zeit von\nDezember 2015 bis Februar 2016) ein Erwerbseinkommen von 39’021 Franken,\nSozialversicherungsbeiträge von 3’540 Franken und Gewinnungskosten von 9’660\nFranken („2’160 Franken Verpflegung und 7’500 Franken Kinderbetreuung“).\n\nA.e Am 23. August 2016 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung\nvom 2. August 2016 (act. G 5.1.8). Sie beantragte die Neuberechnung der\nErgänzungsleistung ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens.\nZur Begründung führte sie an, die Ergänzungsleistung falle zu tief aus, was den Erfolg\nder selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes gefährde. Ausserdem habe die EL-\nDurchführungsstelle eine volle Unterstützung während der ersten zwölf Monate\nzugesichert, was nur bedeuten könne, dass kein hypothetisches Erwerbseinkommen\nangerechnet werde.\n\nA.f Mit einer Verfügung vom 16. September 2016 wies die EL-Durchführungsstelle das\n(im Rahmen der Einsprache vom 26. Mai 2016 gestellte) Begehren um die Vergütung\nder Kinderbetreuungs- und Haushaltshilfekosten als Krankheits- und\nBehinderungskosten ab (act. G 5.1.3). Zur Begründung führte sie aus, die St. Galler\nVerordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (VKB) sehe\nkeine Vergütung von Kinderbetreuungskosten vor. Die Haushaltshilfe werde durch den\nAssistenzbeitrag der EL-Bezügerin entschädigt. Am 17. Oktober 2016 liess die nun\nanwaltlich vertretene EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16.\nSeptember 2016 erheben (act. G 5.2.27). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Vergütung\nder Kinderbetreuungskosten und der Kosten für die Haushaltshilfe. Zur Begründung\nführte er an, es handle sich dabei um behinderungsbedingte Kosten und nicht um\nGewinnungskosten, weshalb die EL-Bezügerin über den 29. Februar 2016 hinaus einen\nAnspruch auf deren Vergütung habe. Am 9. Dezember 2016 teilte die EL-\nDurchführungsstelle der EL-Bezügerin mit, dass sie alle drei hängigen Einsprachen in\neinem Entscheid vereinigen werde (act. G 5.2.22). Mit einer Verfügung vom 19.\nDezember 2016 erhöhte sie die laufende Ergänzungsleistung wegen einer Erhöhung\nder kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}