{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "ee50cf6281e5a87b7d8b2d9625964475"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. 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G 5.1.62), dass angesichts der besonderen Umstände\nbei der Anspruchsberechnung die Differenz zwischen den tatsächlichen\nKinderbetreuungskosten und der Summe des Assistenzbeitrages und der\nHilflosenentschädigung als Lohngewinnungskosten berücksichtigt werde. Das gelte\naber nur, wenn der Ehemann der EL-Ansprecherin eine Arbeitsstelle habe, an der er\neinen guten Verdienst erziele. Mittelfristig müsse ein Einnahmenüberschuss angestrebt\nwerden. Die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten werde jedenfalls neu\nüberprüft, sobald die Tochter etwas älter und damit auch selbständiger sei. Der\nEhemann der EL-Ansprecherin sei verpflichtet, sich ab März 2016 als 100 Prozent\nvermittlungsfähig bei der Arbeitslosenkasse zu melden. Für die Dauer des Bezuges\neiner Arbeitslosenentschädigung könnten die Kinderbetreuungskosten nicht als\nGewinnungskosten berücksichtigt werden. Mit einer Verfügung vom 20. Februar 2016\nsprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin für den Monat Dezember 2015\neine Ergänzungsleistung von 4’151 Franken und für die Zeit ab dem 1. Januar 2016\neine solche von 4’179 Franken pro Monat zu (act. G 5.1.60). Zur Begründung führte sie\nunter anderem an, sie habe als provisorisches Erwerbseinkommen des Ehemannes den\nauf ein Jahr hochgerechneten Betrag des bisherigen Erwerbseinkommens\nangerechnet. Als Gewinnungskosten habe sie die Differenz zwischen den tatsächlichen\nKosten und der Summe des Assistenzbeitrages und der Hilflosenentschädigung\nberücksichtigt. Mit einer Verfügung vom 21. Februar 2016 rechnete die EL-\nDurchführungsstelle nun definitiv den auf ein Jahr hochgerechneten Betrag des\nbisherigen Erwerbseinkommens an (act. G 5.1.61). Dieser Betrag belief sich auf 39’201\nFranken. Davon zog die EL-Durchführungsstelle 3’540 Franken für\nSozialversicherungsabzüge und 9’660 Franken für Berufsauslagen ab. Unter\nBerücksichtigung der sogenannten Privilegierung ergab sich ein anrechenbares\nErwerbseinkommen von 16’334 Franken (vgl. act. G 5.1.58 f.).\n\nA.b Am 1. März 2016 teilte der Ehemann der EL-Bezügerin mit (vgl. act. G 5.1.48),\ndass er seine Arbeitsstelle definitiv per Ende Februar 2016 verloren habe. Er plane nun,\nsich selbständig zu machen und frage sich deshalb, ob die EL-Durchführungsstelle ihm\nden Bezug seines Freizügigkeitskapitals der beruflichen Vorsorge „anlasten“ würde. Er\nwerde sich nun jedenfalls bei der Arbeitslosenversicherung anmelden. Am 29. März\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2016 teilte der Ehemann der EL-Bezügerin mit, dass er sich definitiv selbständig\nmachen werde. Die Arbeitslosenkasse werde ihn in der Anfangszeit mit Taggeldern\nunterstützen. Die Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle wies ihn darauf hin,\ndass die aktuell ausgerichtete Ergänzungsleistung wohl zu hoch sei und dass er\ndeshalb mit einer Rückforderung rechnen müsse. Der Ehemann der EL-Bezügerin gab\nan, dass ihm dies bewusst sei. Er werde die Rückforderung mit seinem\nFreizügigkeitskapital begleichen. Mit einer Verfügung vom 29. April 2016 hob die EL-\nDurchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. März 2016\ninfolge eines Einnahmenüberschusses auf (Anrechnung der Arbeitslosenentschädigung\ndes Ehemannes; act. G 5.1.44). Sie forderte die bereits ausbezahlte\nErgänzungsleistung für die Monate März und April 2016 im Gesamtbetrag von 6’482\nFranken zurück.\n\nA.c Am 26. Mai 2016 ersuchte die EL-Ansprecherin um einen Erlass der am 29. April\n2016 verfügten Rückforderung (act. G 5.1.39). Gleichentags erhob sie allerdings auch\neinen „Widerspruch“ gegen die Verfügung vom 29. April 2016 (act. G 5.1.35). Sie\nmachte geltend, die EL-Durchführungsstelle habe gegen das Datenschutzgesetz\nverstossen, indem sie Daten mit der Arbeitslosenkasse ausgetauscht habe. Die Kosten\nfür die Kinderbetreuung seien keine Lohngewinnungskosten, sondern\nbehinderungsbedingte Kosten. Sie müssten also auch während der Dauer des Bezuges\neiner Arbeitslosenentschädigung bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden.\nDa das Geld für die Kinderbetreuung nur für eine Arbeitszeit von 40 Stunden ausreiche,\nkönne der Ehemann seine Arbeitskraft nur während einer sehr eingeschränkten Zeit zur\nVerfügung stellen, zumal der Arbeitsweg ja bereits in diesen 40 Stunden enthalten sein\nmüsse. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum habe deshalb sogar die\nVermittelbarkeit in Frage gestellt. Solange die EL-Durchführungsstelle keine\nFinanzierung der Kinderbetreuung sicherstelle, könne keine (von der EL-\nDurchführungsstelle geforderte) stabile Lösung gefunden werden. Am 1. Juni 2016\nwies die EL-Durchführungsstelle die EL-Ansprecherin darauf hin, dass die Bearbeitung\nder Einsprache eine gewisse Zeit dauern werde; das Erlassgesuch sei an die\nzuständige Fachabteilung weitergeleitet worden (act. G 5.1.34).\n\nA.d Am 25. Mai 2016 hatte der Ehemann mitgeteilt, dass er seine selbständige\nErwerbstätigkeit aufgenommen hatte (act. G 5.1.41 ff.). Die zuständige\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}