{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "ee50cf6281e5a87b7d8b2d9625964475"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2018, EL 2017/13).Entscheid vom 18. Juli 2018"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:59:28", "Checksum": "f966150c77754105b9d68df700c935d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.07.2018 EL 2017/13\nRegeste:\nArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2018, EL 2017/13).Entscheid vom 18. Juli 2018\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: EL 2017/13\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: EL - Ergänzungsleistungen\nPublikationsdatum: 18.07.2018\nEntscheiddatum: 18.07.2018\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 18.07.2018\nArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer\nArbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen\nErwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich\nder Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein\nexistenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen\nexistenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli\n2018, EL 2017/13).Entscheid vom 18. Juli 2018\n\nBesetzung\n\nPräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-\nStuderus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt\n\nGeschäftsnr.\n\nEL 2017/13\n\nParteien\n\nA.___,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng,\n\nAnwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse\n54, Postfach, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nErgänzungsleistung zur IV und Krankheits- und Behinderungs-kostenvergütung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA.a A.___ meldete sich im Januar 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer\nEntschädigung der Invalidenversicherung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades an (act.\nG 5.1.68). Bis zu ihrem Umzug vom Kanton Zürich in den Kanton St. Gallen im\nDezember 2015 hatte sie Zusatzleistungen im Betrag von 1’419 Franken bezogen (act.\nG 5.1.75–1). Diese Leistungen waren per 1. Dezember 2015 aufgehoben worden (act. G\n5.1.75–6). Der Ehemann der EL-Ansprecherin hatte im Juni 2015 4’235.80 Franken, im\nJuli 2015 2’527 Franken, im August 2015 3’353.40 Franken, im September 2015 5’179\nFranken, im Oktober 2015 4’151 Franken und im Dezember 2015 3’197.80 Franken\nLohn erhalten, der sich jeweils aus einem Fixum von 2’500 Franken (im Juni 2015:\n4’000 Franken) und einer Kommission zusammengesetzt hatte (act. G 5.1.71). Der\nEhemann der EL-Ansprecherin machte in einem undatierten Schreiben geltend (act. G\n5.1.63–19), seine Ehefrau sei behinderungsbedingt auf eine Betreuung der im März\n2014 geborenen Tochter angewiesen. Sie erhalte zwar einen entsprechenden\nAssistenzbeitrag, aber dieser reiche zur Finanzierung der Betreuung nicht aus. Monat\nfür Monat häuften sich deshalb entsprechende Schulden des Ehepaares an. Wegen der\n„Verweigerung einer konstruktiven Zusammenarbeit seitens“ der EL-\nDurchführungsstelle im Kanton Zürich habe der Ehemann seine Arbeitsstelle per Ende\nFebruar 2016 verloren. An einem neuen Arbeitsplatz könne er sich seine Arbeitszeit\nsicherlich nicht mehr so flexibel einteilen, weshalb die Kosten für die Kinderbetreuung\nin Zukunft noch höher ausfallen würden. Wenn sich auch im Kanton St. Gallen keine\nkonstruktive Lösung finden lasse, sei er gezwungen, sich selbst der Kinderbetreuung\nzu widmen. Seine Ehefrau werde dann eine ihrem Behinderungsgrad angepasste\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}