G 3.2/50, 51, 52, 56, 57]). Die Beschwerdeführerin kann jedoch die Kinder- und Ausbildungszulagen für die Monate Januar bis Juli 2014 auf Grund ihres erzielten Lohnes direkt bei der ehemaligen Arbeitgeberin bzw. bei der Familienausgleichskasse geltend machen - sofern dies noch nicht geschehen ist (gemäss Art. 24 ATSG erlischt der Anspruch nach fünf Jahren). Auch die Höhe der Rückforderung ist daher nicht zu beanstanden. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.