Nachdem die Beschwerdegegnerin vorliegend die monatlichen Taggeldabrechnungen durch Zwischenverdienste von jeweils insgesamt mehr als Fr. 585.-- korrigierte, ergab sich für die Monate Januar bis Juli 2014 neu, dass die Beschwerdeführerin keinen Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen mehr durch die Arbeitslosenversicherung zugute hatte. Durch die Rückforderung von Zuschlägen für Ausbildungs- und Kinderzulagen ergibt sich zwar ein deutlich höherer Rückforderungsbetrag als derjenige des Zwischenverdienstes, den die Beschwerdeführerin ohne Kinder- und Ausbildungszulagen erzielte (vgl. dazu die korrigierten Taggeldabrechnungen vom 2. Februar 2016 [insbesondere act.