Arbeitslosenversicherung auszurichten (AVIG-Praxis ALE, C82c, vgl. auch Art. 22 Abs. 1 AVIG und Art. 34 AVIV). Nachdem die Beschwerdegegnerin vorliegend die monatlichen Taggeldabrechnungen durch Zwischenverdienste von jeweils insgesamt mehr als Fr. 585.-- korrigierte, ergab sich für die Monate Januar bis Juli 2014 neu, dass die Beschwerdeführerin keinen Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen mehr durch die Arbeitslosenversicherung zugute hatte.