Übt die versicherte Person einen unselbständigen/selbständigen Zwischenverdienst gemäss Art. 24 AVIG aus, der ein Einkommen von mindestens Fr. 585.-- monatlich erreicht (Stand 2014), so hat die versicherte Person den Anspruch auf Familienzulagen beim Arbeitgeber oder bei der Familienausgleichskasse geltend zu machen. Einkommen aus mehreren Erwerbstätigkeiten werden zusammengezählt. Schwankt das Einkommen aus Zwischenverdienst(en) um die Grenze von Fr. 585.--, ist die Zulage (ALV-Zuschlag) für Monate mit einem Verdienst unter dem Grenzbetrag grundsätzlich durch die