SR 836.2]). Nach Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz FamZG hat Anspruch auf Zulagen, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet. Die minimale volle Altersrente der AHV betrug im Jahr 2014 Fr. 1'170.-pro Monat (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; AS 2012 6333) und die Hälfte somit Fr. 585.--. Übt die versicherte Person einen unselbständigen/selbständigen Zwischenverdienst gemäss Art.