4.4 In Bezug auf die Höhe des Rückforderungsbetrags und damit auf die in den Taggeldabrechnungen enthaltenen Parameter ist festzuhalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin mit der Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes auch die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Kinderzulagen geändert hat. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80% des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände.