den Zeitraum vom 8. Januar bis 7. Juni 2014 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 5‘950.-- und für die Zeit vom 13. Juni bis 17. Dezember 2014 einen solchen von Fr. 1‘500.-- erhielt. Da die Beschwerdeführerin jedoch im Aussendienst gearbeitet habe, könne nicht gesagt werden, an welchen Tagen zu wie vielen Stunden sie tätig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin entschied gemäss Notiz vom 2. Juni 2016, die jeweiligen Lohnzahlungen auf die entsprechenden Monate aufzuteilen, weil die Stunden nicht eruiert werden konnten (act. G 3.2/18).