4.1 Weiter bleibt die Höhe der Rückforderung zu prüfen, welche von der Beschwerdeführerin bestritten wird. 4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet es als nicht nachvollziehbar, wieso ein Zwischenverdienst von total Fr. 7‘451.35 zu einer Rückforderung von Fr. 10‘424.85 führt. Weiter sei unklar, wie es zur Aufstellung der Zwischenverdienste vom Januar 2014 bis Dezember 2014 gekommen sei (act. G 1, S. 9).