G 3.2/7, 8). Damit bleibt die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die Reduktion des gesuchten Arbeitspensums mit der Annahme einer Teilzeitstelle bei B.___ begründet, unbewiesen, zumal auch nicht davon auszugehen ist, die RAV-Beraterin könnte sich nach dreieinhalb Jahren noch im Detail an das Gespräch vom 27. November 2013 erinnern. Da nicht anzunehmen ist, dass diesbezüglich weitere Abklärungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; Pra 88 Nr. 117). Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 4.