Vielmehr zeigt sie auf, dass die Reduktion des Vermittlungspensums auf 50% durch viele andere Gründe motiviert gewesen sein könnte, wie beispielsweise aus Ausbildungsgründen oder zur Förderung der Selbständigkeit. Dass sich die Beschwerdeführerin zudem vorwiegend um Stellen mit Teilpensen bis 50% und nicht bis 70% beworben hat, spricht ebenfalls nicht dafür, dass sie auch ab Januar 2014 weiterhin eine Anstellung von 70% gesucht hätte (vgl. act. G 3.2/7, 8).