abrechnen zu können. Dadurch erhoffe sie sich, endlich eine Selbständigkeit angehen zu können, die sie auch finanziell trage (act. G 3.1, S. 3). Diese Aktenlage ergibt somit keinerlei Hinweis dafür, dass die Personalberaterin hätte Kenntnis von einer Anstellung bei der B.___ haben müssen und sie die Beschwerdeführerin ungenügend bzw. falsch beraten hätte. Vielmehr zeigt sie auf, dass die Reduktion des Vermittlungspensums auf 50% durch viele andere Gründe motiviert gewesen sein könnte, wie beispielsweise aus Ausbildungsgründen oder zur Förderung der Selbständigkeit.