eine unveränderte Situation ins Protokoll aufgenommen. Auch dass sie die Reduktion auf den Vermittlungsgrad von 50% bei der Arbeitslosenkasse als registriert protokollierte, ohne weitere Angaben zu machen, spricht dagegen, dass sie von einer neuen Anstellung wusste bzw. hätte wissen müssen. Sodann absolvierte die Beschwerdeführerin offenbar eine Ausbildung im gesundheitlichen Bereich, welche gemäss dem Protokoll vom 20. Mai 2014 bis Oktober (2014) beendet sein sollte, so dass sie dann die Zulassung habe um Behandlungen über die Krankenkassen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte