G 3.1, S. 3). Des Weiteren hatte die Personalberaterin noch im Protokoll über das Beratungsgespräch vom 10. Oktober 2013 festgehalten, es sei das Ziel der Beschwerdeführerin, eine Festanstellung im Teilzeitpensum zu finden und nebenbei ihr D.___-Studio zu betreiben, wie sie es auch bisher getan habe (vgl. act. G 3.1, S. 4). Am 23. Dezember 2013 wurde die Mutationsmeldung an die Arbeitslosenkasse erstellt und im Gesprächsprotokoll vom 7. Januar 2014 dokumentiert, dass die Situation unverändert sei. Die Beschwerdeführerin habe (jedoch) viele gute Stellenangebote gesehen und sei zuversichtlich. Hätte folglich die Personalberaterin von der Tätigkeit für B.___ Kenntnis gehabt, so hätte sie kaum