Daraus lässt sich keinesfalls - wie die Beschwerdeführerin behauptet - entnehmen, dass die Personalberaterin über die Teilzeitstelle bei der B.___ informiert gewesen wäre. Vielmehr hielt jene die beiden Punkte der Beschäftigungsgradkürzung und der eventuellen Anstellung bei der B.___ nicht nur abschnittsmässig voneinander getrennt, sondern auch unterbrochen durch die Nennung einer möglichen Anstellung bei C.___ und ohne jegliche Verbindung oder Verknüpfung zueinander (vgl. act. G 3.1, S. 3).