Weiter hielt die Beraterin als ersten Punkt in der mittleren Spalte fest, die Beschwerdeführerin wolle ab Januar 2014 nur noch zu 50% stellensuchend sein. Als zweiten Punkt dokumentierte sie, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Gespräch mit C.___ wegen eines geplanten Projektes sei, für welches sie geeignet wäre. Als dritten und letzten Punkt führte sie auf, die Beschwerdeführerin könne ausserdem eventuell im neuen Jahr über die B.___ wieder gewisse Veranstaltungen durchführen, „ZV“ (Zwischenverdienst; act. G 3.1, S. 3). Daraus lässt sich keinesfalls - wie die Beschwerdeführerin behauptet - entnehmen, dass die Personalberaterin über die Teilzeitstelle bei der B._